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   FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00   

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https://dejure.org/2005,23388
FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00 (https://dejure.org/2005,23388)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 5 K 4436/00 (https://dejure.org/2005,23388)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 5 K 4436/00 (https://dejure.org/2005,23388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 13a; ZPO § 227
    Land- und Forstwirtschaft; Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Antrag; Terminsverlegung; Krankheit - Antrag auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung bei einem Land- und Forstwirt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung bei einem Land- und Forstwirt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Durchführung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung; Rechtswidrigkeit der vom Finanzamt angewandten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Terminverlegung in letzter Minute

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Darüber hinaus ist das Gericht nach der Rechtsprechung des BFH, der gefolgt wird, nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1996 VI B 237/95, BFH/NV 1996, 902, vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483, und vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).

    Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Im Übrigen wäre es auch bei einem Antrag auf Terminsverlegung erforderlich gewesen, dass der Kläger substantiiert darlegt, weshalb er sein persönliches Erscheinen im Termin für unerlässlich hält, obwohl er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 227 Abs. 1 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO ; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BStBl II 1991, 240 ).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Darüber hinaus ist das Gericht nach der Rechtsprechung des BFH, der gefolgt wird, nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1996 VI B 237/95, BFH/NV 1996, 902, vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483, und vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Notwendig ist hiernach in solchen eiligen Fällen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einige Tage dazwischen liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46) entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung seitens des Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 18/03

    LuF: Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Es ist so auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die gesetzlich geforderten laufenden Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vornahm (s. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 18/03, veröffentlicht in Juris).
  • BFH, 28.01.1988 - IV R 12/86

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Bestandsvergleich - Antrag auf

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Für diesen Fall bedarf es nicht der Ausfüllung des Ankreuzfeldes in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung (BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 530).
  • BFH, 09.12.1992 - IV B 154/92

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Darüber hinaus ist das Gericht nach der Rechtsprechung des BFH, der gefolgt wird, nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1996 VI B 237/95, BFH/NV 1996, 902, vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483, und vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 55/93

    Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
    Zwar sieht der BFH in diesem Zusammenhang eine "unangebrachte Förmelei", wenn ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft stets abweichend von § 13a Abs. 1 EStG im Wege des Bestandsvergleichs (Vergleichs der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben) ermittelt hat (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 55/93, BFH/NV 1994, 863).
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